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Das OLG Franfurt hat am 17.12.2010 zum Az. 1 Ws 29/09 eine Beschluss gefasst, nach dem eine sogenannte Internet-Abo-Falle den Straftatbestand des Betrug, § 263 StGB, erfüllen kann.
Zivilrechtlich ist diese Entscheidung insweit von Bedeutung, dass eine Erklärung des Kunden, die über eine solche Seite erfolgte, nichtig bzw. anfechtbar sein kann, und nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB Schadenersatzanspürche des Kunden bestehen können.
Das OLG Frankfurt hält es für Betrug, wenn der Webseitenbetreibers durch die Gesamtgestaltung seiner Seite beabsichtigt, den Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebot zu täuschen.
Eine Webseite ist nach de OLG Frankfurt dann erkennbar darauf angelegt, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungsverpflichtung abzuhalten, wenn entsprechende Hinweistexte nur über Zwischenschritte erreichbar und an ungewöhnlicher Stelle plaziert sind, die Preisangabe innerhalb des Hinweistextes versteckt plaziert ist und mittels einer angebotenen Gewinnspielteilnahme von dem Hinweistext abgelenkt wird.
Auf einer Internetseite ist ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots nur zu bejahen, wenn diese Information für den Nutzer bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist und im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben steht, die sich auf die angebotene Leistung direkt beziehen.
Dieser Wertung entspricht das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 04.12.2008 zum Az.: 6 U 186/07. Hier wurde in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die zur Vergütung verpflichtenden Klauseln des Webseitenbetreibers unwirksame AGB darstellen. Sie verstoßen gegen die Preisangabeverordnung, gegen § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und können als vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründen.