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Beschluss des BGH vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09
Der BGH bestätigt in dem Beschluss seine Rechtssprechung, dass ein Architekt wegen arglistigen Verschweigens auf Schadenersatz haftet, wenn er seinem Auftraggeber bei der Abnahme seiner Architektenleistungen verschweigt, dass er keine Bauuüberwachung durchgeführt oder auch nur einzelne, überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (= eine nicht vollständige Erfüllung der Bauüberwachungspflicht).
Voraussetzung ist dabei, dass der Architekt das Bewußtsein hat, dass er seine Bauüberwachungspflicht nicht oder nicht vollständig wahr genommen hat. Das fehlt, wenn er nicht erkennt, dass dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat
Keine Voraussetzung ist, dass der Architekt das Bewusstsein hat, der Unternehmer habe mangelhaft gearbeitet. Denn arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Architekt bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen Leistung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil.
Dieser Schadenersatzanspruch des Auftraggebers hat verjährungsrechtliche Folgen. Er verjährt zwar innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt aber nicht mit der Abnahme, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründeden Umständen Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrässigkeit hätte erlangen müssen). Diese Umstände sind u.a. der Schaden und das Verschweigen des Architekten.