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Urteil des BGH vom 06.03.2014 zum Aktenzeichen: VII ZR 349/12
Zu entscheiden war, in welchem Umfang die Unternehmerin, hier Klägerin, aufgrund § 648a Abs. 1 BGB nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.
Die Beklagte hatte die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Sie kündigte das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen; die Kündigung sei daher als eine der Beklagten als Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten.
Die Klägerin hatte die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet und für die nicht erbrachten Leistungen die ihr entgangene Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen beansprucht. Für den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag hatte die Klägerin die Bauhandwerkersicherung eingefordert.
Das Kammergericht Berlin hatte der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen. Der BGH hat auf die vom Kammergericht zugelassene Revision die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt, soweit dieses der Klägerin eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen zuerkannt hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BGH kann der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Der Unternehmer könne jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müsse die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, seien nicht zugelassen. Wären sie zugelassen, wäre der Unternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Besteller müsse es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfinde. Bedeutung habe diese Rechtsprechung insbesondere für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, wie z.B. Verzögerung oder Schlechtleistung, vorliege. Seien die zu einer außerordentliche Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so sei von einer freien Kündigung auszugehen. Damit könne der Unternehmer regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen könne, § 649 Satz 2 BGB. Der Unternehmer habe seinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Im vorliegenden Fall habe der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte.