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BGH, Urteil vom 07.06.2013, Aktenzeichen: VII ZR 355/12
Der BGH hat eine Entscheidung zum "Winterdienstvertrag" getroffen und damit die von den Gerichten unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.
Die Klägerin klagt Vergütungsansprüche ein. sie hatte sich verpflichtet in den Wintermonaten bestimmte Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten. Wenn der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter hätte, wäre bei Schlechtleistung eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.
Nach Auffassung des BGH haben die Parteien einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand eines Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte gewesen. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde. Das Werk sei nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst versehe, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen solle. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt habe, sei das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).
Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.