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Der BGH hat entschiden, dass der Käufer auch dann die Beweislast für das (noch) Vorliegen eines Mangles trägt, wenn er den Mangel bereits gerügt und der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hatte.
D.h., die Beweilast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt der Käufer.
Gelingt dem Käufer dieser Beweis, muss er allerdings nicht mehr nachweisen, dass dieser Mangel auf denselben technischen Ursachen beruht, wie der zuvor gerügte Mangel - (nur) diese Beweislast trägt der Verkäufer.
BGH, Urteil von 09.03.2011 - VIII ZR 266/09