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Urteil des BGH vom 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13
Der BGH hat erstmals eine Entscheidung zu der Frage verkündet, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
Die Beklagte war Lieferant und Verkäufer des Klägers (Handwerker). Der Kläger stellte Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Dazu bestellte er bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen ihre Streithelferin mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger. Der Kläger lieferte die fertigen Fenster an seinen Vertragspartner, den Bauherrn, und baute sie ein. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die wie sich herausstellte auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhten. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern war nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen mussten mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf 43.209,46 Euro. Der Kläger hatte von der Beklagten verlangt, dass diese unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 die Differenz von weiteren 23.209,46 zahlt.
Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Beklagten nach entsprechender Umstellung des Klageantrages mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 Euro freizustellen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte vor dem BGH Erfolg.
Nach Auffassung des BGH hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB.
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht.
Die Aus- und Einbaukosten bei einem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern sind nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Diese rechtliche Situation weicht von der bei einem Verbrauchsgüterkauf ab.
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden war der Beklagten unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung war ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger war (§ 278 BGB).