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Das OLG Köln (6 W 82/10 - 05.10.10) entschied über die Beschwerde des Inhabers eines Internetanschlusses im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG.
Sachverhalt: ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte festgestellt, dass ein vor 18 Monaten erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Es beantragte nach § 101 Abs. 9 UrhG anhand der dynaischen IP des anbietenden Anschlusses eine Auskunft über die Person des Inhabers des Ansschlusses. Das LG Köln hat dem beteiligten Internet-Provider durch Beschluss gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte den Inhaber des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war.
Die Plattenfirma forderte den Anschlussinhaber zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200 auf.
Der Anschlussinhaber legte danach gegen den Beschluss des LG Köln Beschwerde ein. Er beanstandete, dass der Provider Informationen über seinen Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen und ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Beschlusses vorgelegen hätten.
Das OLG Köln hat ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht.
Nach Auffassung des OLG Köln hat der Anschlussinhaber,ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen. Die richterliche Gestattung war zwar mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt, die Beschwerde wird aber durch § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ermöglicht. Der Inhaber des Internetanschlusses wird durch die richterliche Anordnung/den Beschluss des LG Köln weiterhin erheblich beeinträchtigt. Der Rechteinhaber wendet sich ja nach erteilter Auskunft an ihn und zwingt ihn, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu verteidigen. Ohne die Möglichkeit der Beschwerde im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigung des Anschlussinahbers aber wesentlich erschwert, wenn er die aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen und den Beschluss des anordnenden Gerichts (LG Köln) erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens (auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz des Rechtsinhabers) zur Überprüfung stellen kann.
Im Beschwerdeverfahren wird aber nur das Vorliegen der im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (= Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) überprüft. Darüber hinaus gehende Fragen, auf die es im Gestattungsverfahren nicht ankommt, also zum Beispiel, ob der Provider eine falsche IP-Adresse zugeordnet hat, der Anschlussinhaber den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt hat, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in seinen WLAN "eingehackt" haben, werden in diesem Beschwerdeverfahnren nicht geklärt.
Diese Punkte würden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.
Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die binnen eines Monats beim BGH eingelegt werden kann.